Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-11, 6 B 406/22

6 B 406/22Verwaltungsgericht11.05.2022

Regest

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren. Liegen bei einem Konkurrenten um eine Beförderungsstelle die Voraussetzungen für eine Anlassbeurteilung nicht vor, dann kann dessen letzte Regelbeurteilung ungeachtet des Umstands, dass bei einem Mitbewerber eine Anlassbeurteilung erforderlich geworden ist, als hinreichend aktuell der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Auch eine größere Aktualitätsdifferenz zwischen den Beurteilungen ist dann hinzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 406/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-11

Aktenzeichen: 6 B 406/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0511.6B406.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Liegen bei einem Konkurrenten um eine Beförderungsstelle die Voraussetzungen für eine Anlassbeurteilung nicht vor, dann kann dessen letzte Regelbeurteilung ungeachtet des Umstands, dass bei einem Mitbewerber eine Anlassbeurteilung erforderlich geworden ist, als hinreichend aktuell der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Auch eine größere Aktualitätsdifferenz zwischen den Beurteilungen ist dann hinzunehmen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

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