projekte
1 A 2931/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-11, 1 A 2931/19
1 A 2931/19Verwaltungsgericht11.05.2022
Eine Änderung (auch) höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt (grundsätzlich) keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. § 48 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB X enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weder einer Analogie zugänglich noch – außerhalb ihres Anwendungsbereichs – als Auslegungshilfe heranzuziehen.
Entscheidungsdatum: 2022-05-11
Aktenzeichen: 1 A 2931/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0511.1A2931.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwVfG §51 Abs.1 Nr.1; SGB X. §48 Abs.2 Halbsatz 1
Eine Änderung (auch) höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt (grundsätzlich) keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar.
§ 48 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB X enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weder einer Analogie zugänglich noch – außerhalb ihres Anwendungsbereichs – als Auslegungshilfe heranzuziehen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.