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2 D 109/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-10, 2 D 109/20.NE
2 D 109/20.NEVerwaltungsgericht10.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-10
Aktenzeichen: 2 D 109/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0510.2D109.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan 0000 ("B. -K. -Weg/östlich I. L. ") der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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