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12 A 4187/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-09, 12 A 4187/19
12 A 4187/19Verwaltungsgericht09.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-09
Aktenzeichen: 12 A 4187/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0509.12A4187.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wohngemeinschaft im Hause Am F. 0 in X. -C. sei selbstverantwortet i. S. d. § 24 Abs. 1 und 2 WTG NRW, begegnet insbesondere mit Blick auf Mietvertrag und Satzung der Wohngemeinschaft ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das hat der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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