Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-04, 8 D 317/21.AK

8 D 317/21.AKVerwaltungsgericht04.05.2022

Regest

1. Der Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) löst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur dann eine UVP-Plicht aus, wenn für das Neuvorhaben sonst zunächst eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG erforderlich gewesen wäre. 1. Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. 1. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen (st. Rspr.). 1. Die Frage, ob von dem genehmigten Vorhaben eine optische bedrängende Wirkung unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeht, betrifft eine Sachverhaltswürdigung, die keine besondere Sachkunde voraussetzt, sondern ausschließlich von der allgemeinen Lebenserfahrung abhängig ist, die es dem Gericht ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen Lebens in ihren Wirkungen abzuschätzen. 5. Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für eine 240 m hohe Anlage mit 2,2-fachem Abstand zu einem Wohnhaus). 6. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (GE 5.3-158) ergibt sich nicht aus etwaigen Unfallgefahren. Dafür, dass die bei dem genehmigten Anlagentyp verbauten Rotorblätter schon allein wegen ihrer Länge eine konstruktionsbedingte Bruchstelle aufweisen könnten, ist nichts ersichtlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 317/21.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-04

Aktenzeichen: 8 D 317/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.8D317.21AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: VwGO § 42 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 249 Abs. 3; BauGB-AG NRW § 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 16; BImSchG § 48; UmwRG § 4

Leitsätze

    1. Der Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) löst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur dann eine UVP-Plicht aus, wenn für das Neuvorhaben sonst zunächst eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG erforderlich gewesen wäre.
    1. Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“.
    1. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen (st. Rspr.).
    1. Die Frage, ob von dem genehmigten Vorhaben eine optische bedrängende Wirkung unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeht, betrifft eine Sachverhaltswürdigung, die keine besondere Sachkunde voraussetzt, sondern ausschließlich von der allgemeinen Lebenserfahrung abhängig ist, die es dem Gericht ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen Lebens in ihren Wirkungen abzuschätzen.
    1. Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für eine 240 m hohe Anlage mit 2,2-fachem Abstand zu einem Wohnhaus).
    1. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (GE 5.3-158) ergibt sich nicht aus etwaigen Unfallgefahren. Dafür, dass die bei dem genehmigten Anlagentyp verbauten Rotorblätter schon allein wegen ihrer Länge eine konstruktionsbedingte Bruchstelle aufweisen könnten, ist nichts ersichtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.