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8 D 311/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-04, 8 D 311/21.AK
8 D 311/21.AKVerwaltungsgericht04.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 8 D 311/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.8D311.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Die der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (vormalige Typbezeichnung: GE 5.3-158) mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Leistung bis zu 5.300 kW auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 3 (WEA 1) wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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