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8 D 297/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-04, 8 D 297/21.AK
8 D 297/21.AKVerwaltungsgericht04.05.2022
1. 6 UmwRG regelt einen Fall der innerprozessualen Präklusion und stellt keine Sachurteilsvoraussetzung auf. 2. 6 UmwRG findet in Klageverfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, die nicht Teil einer Windfarm sind, Anwendung. Es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der Auffangregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. 3. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet § 6 UmwRG nicht zwischen verschiedenen Fachmaterien; die Bestimmung findet auch Anwendung auf gebundene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. 1. Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. 1. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen (st.Rspr.). Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. 6. Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zur Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für zwei 240 m hohe Anlagen mit 2,5- und 2,56-fachem Abstand zu einem Wohnhaus).
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 8 D 297/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.8D297.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,; UmwRG § 6; BImSchG § 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 249 Abs. 3; BauGB-AG NRW § 2; TA Lärm; DIN ISO 9613-2
Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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