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12 A 2060/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-03, 12 A 2060/21
12 A 2060/21Verwaltungsgericht03.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 12 A 2060/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0503.12A2060.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Frage, ob dem Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII (Nachweis eines Betreuungsplatzes) bzw. der damit verbundenen unbedingten Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers der Einwand der Unmöglichkeit entgegengehalten werden kann, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Das hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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