Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-28, 6 B 532/22

6 B 532/22Verwaltungsgericht28.04.2022

Regest

1. Erfolglose Beschwerde einer Schulleiterin, deren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versetzung an eine andere Schule gerichtet ist. 2. Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zwischen Lehrerschaft und Schulleiterin kann ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung darstellen. 3. Vornehmliches Ziel einer Versetzung ist nicht die Sanktionierung eines Verhaltens, sondern die Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schulbetriebes.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 532/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-28

Aktenzeichen: 6 B 532/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0428.6B532.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §25 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

    1. Erfolglose Beschwerde einer Schulleiterin, deren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versetzung an eine andere Schule gerichtet ist.
    1. Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zwischen Lehrerschaft und Schulleiterin kann ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung darstellen.
    1. Vornehmliches Ziel einer Versetzung ist nicht die Sanktionierung eines Verhaltens, sondern die Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schulbetriebes.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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