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6 B 277/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-28, 6 B 277/22
6 B 277/22Verwaltungsgericht28.04.2022
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 39 Satz 2 BeamtStG hindert ein Erlöschen des beamtenrechtlichen Verbots des Führens der Dienstgeschäfte. Der Erhebung einer Disziplinarklage bedarf es nicht. Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen (Fortführung der Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -).
Entscheidungsdatum: 2022-04-28
Aktenzeichen: 6 B 277/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0428.6B277.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 39 Satz 1; LDG NRW § 38 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 39 Satz 2 BeamtStG hindert ein Erlöschen des beamtenrechtlichen Verbots des Führens der Dienstgeschäfte. Der Erhebung einer Disziplinarklage bedarf es nicht.
Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen (Fortführung der Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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