Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-27, 13 D 96/21.EK

13 D 96/21.EKVerwaltungsgericht27.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 D 96/21.EK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-27

Aktenzeichen: 13 D 96/21.EK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.13D96.21EK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unangemessen war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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