Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-26, 6 A 1269/21

6 A 1269/21Verwaltungsgericht26.04.2022

Regest

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1269/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-26

Aktenzeichen: 6 A 1269/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.6A1269.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 26; VwVfG NRW § 44; VwVfG NRW § 46; LPVG § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9; VwVfG NRW § 29 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 116 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

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