Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-26, 2 A 1003/21.A

2 A 1003/21.AVerwaltungsgericht26.04.2022

Regest

Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen von Guinea-Bissau bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht. Zur Frage, ob sich die (gesundheitliche bzw. wirtschaftliche) Lage in Guinea-Bissau infolge der Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, dass ein Fall des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (hier verneint, zumal wenn der Schutzsuchende keine insoweit relevanten Vorerkrankungen aufweist und nicht erkennbar ist, dass der Schutzsuchende dauerhaft nicht in der Lage wäre, (Gelegenheits-)Arbeiten zu verrichten).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 1003/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-26

Aktenzeichen: 2 A 1003/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0426.2A1003.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: AufenthG § 60 Abs. 5

Leitsätze

Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen von Guinea-Bissau bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht.

Zur Frage, ob sich die (gesundheitliche bzw. wirtschaftliche) Lage in Guinea-Bissau infolge der Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hat, dass ein Fall des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (hier verneint, zumal wenn der Schutzsuchende keine insoweit relevanten Vorerkrankungen aufweist und nicht erkennbar ist, dass der Schutzsuchende dauerhaft nicht in der Lage wäre, (Gelegenheits-)Arbeiten zu verrichten).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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