Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-14, 2 A 2867/21

2 A 2867/21Verwaltungsgericht14.04.2022

Regest

Ist die aktuelle Hauptsatzung einer Gemeinde wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam, begegnet es regelmäßig keinen Bedenken, die wirksame Bekanntmachung eines Bebauungsplans auf der Grundlage einer früheren (wirksamen) Hauptsatzung zu überprüfen und zu bejahen. Dass diese mit der unwirksamen neuen Hauptsatzung aufgehoben werden sollte, ist unerheblich, weil sich die Unwirksamkeit der (neuen) Hauptsatzung auch hierauf erstreckt. Erfasst ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB (möglicherweise) eine Außenbereichsinsel, kann nach dem typischen Planungsanliegen des Rates jedenfalls dann regelmäßig von einer auf diese Außenbereichsinsel beschränkten Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, wenn sich die Abgrenzung dieser Flĭche in der Örtlichkeit hinreichend sicher feststellen lässt. Auf die Größenverhältnisse als solche kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 2867/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-14

Aktenzeichen: 2 A 2867/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.2A2867.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a; BauGB § 10; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34; BauGB § 35; GG Art. 20; GG 28 Abs. 1

Leitsätze

Ist die aktuelle Hauptsatzung einer Gemeinde wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam, begegnet es regelmäßig keinen Bedenken, die wirksame Bekanntmachung eines Bebauungsplans auf der Grundlage einer früheren (wirksamen) Hauptsatzung zu überprüfen und zu bejahen. Dass diese mit der unwirksamen neuen Hauptsatzung aufgehoben werden sollte, ist unerheblich, weil sich die Unwirksamkeit der (neuen) Hauptsatzung auch hierauf erstreckt.

Erfasst ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB (möglicherweise) eine Außenbereichsinsel, kann nach dem typischen Planungsanliegen des Rates jedenfalls dann regelmäßig von einer auf diese Außenbereichsinsel beschränkten Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, wenn sich die Abgrenzung dieser Flĭche in der Örtlichkeit hinreichend sicher feststellen lässt. Auf die Größenverhältnisse als solche kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.600,00 Euro festgesetzt.

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