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10 D 16/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-14, 10 D 16/20.NE
10 D 16/20.NEVerwaltungsgericht14.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-14
Aktenzeichen: 10 D 16/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.10D16.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Der Bebauungsplan Nr. Teil 7 Abschnitt 1 Bahnhof B. der Stadt B. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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