Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-12, 19 E 977/21

19 E 977/21Verwaltungsgericht12.04.2022

Regest

1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen, sofern keine eindeutige Erklärung des Ausländers vorliegt, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken (wie st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 -, BVerwGE 162, 153, juris, Rn. 26 m. w. N.). 2. Das u. a. in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verankerte Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und die Ausnahmen hiervon nach § 12 StAG sind auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 977/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-12

Aktenzeichen: 19 E 977/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0412.19E977.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen, sofern keine eindeutige Erklärung des Ausländers vorliegt, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken (wie st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 -, BVerwGE 162, 153, juris, Rn. 26 m. w. N.).

  2. Das u. a. in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verankerte Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und die Ausnahmen hiervon nach § 12 StAG sind auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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