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19 B 329/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-12, 19 B 329/22
19 B 329/22Verwaltungsgericht12.04.2022
1. Verliert ein deutscher Staatsangehöriger, der keine weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, infolge des Verlustgrunds des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG mit der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich auch die Unionsbürgerschaft, ist dieser Verlust mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.2. Einem türkischen Personenstandsregisterauszug, der einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch einen ohne Beschlussnummer angegebenen Beschluss des türkischen Ministerrats ausweist, kommt regelmäßig kein Beweiswert in Bezug auf den Zeitpunkt dieses Wiedererwerbs zu (wie OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2018 19 A 1539/17 , juris, Rn. 6 ff., und vom 31. Juli 2018 19 A 166/17 , juris, Rn. 4 ff.).3. Die mit Wirkung vom 28. August 2007 eingeführte Ausnahme im heutigen § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG für den Antragserwerb einer Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats ist keine "neue Beschränkung" im Sinn des Verschlechterungsverbots in Art. 13 ARB 1/80 für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige.
Entscheidungsdatum: 2022-04-12
Aktenzeichen: 19 B 329/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0412.19B329.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 25 Abs 1; StAG § 30 Abs 1 S 3; AEUV Art 20; ARB 1/80 Art 13
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2100/21 VG Düsseldorf gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2021 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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