Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-11, 14 B 255/22

14 B 255/22Verwaltungsgericht11.04.2022

Regest

Eine Klage gegen Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung zum Abbruch von Wohnraum nach §§ 13, 14 WohnStG entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Wohnungsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung zum Abbruch von Wohnraum auch bei Schaffung von Ersatzwohnraum mit der Auflage der Entrichtung einer Ausgleichszahlung verbinden, nämlich für den Fall, dass der Ersatzwohnraum nicht wie geplant geschaffen wird, und die Erfüllung der bedingten Ausgleichszahlung auch durch die Forderung einer entsprechenden Sicherheitsleistung absichern. Die Forderung der Sicherheitsleistung steht im Ermessen der Behörde.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 255/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-11

Aktenzeichen: 14 B 255/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0411.14B255.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: WohnStG §§ 13, 14, 19 Abns. 6; VwGO § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 36 Abs. 1

Leitsätze

Eine Klage gegen Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung zum Abbruch von Wohnraum nach §§ 13, 14 WohnStG entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Die Wohnungsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung zum Abbruch von Wohnraum auch bei Schaffung von Ersatzwohnraum mit der Auflage der Entrichtung einer Ausgleichszahlung verbinden, nämlich für den Fall, dass der Ersatzwohnraum nicht wie geplant geschaffen wird, und die Erfüllung der bedingten Ausgleichszahlung auch durch die Forderung einer entsprechenden Sicherheitsleistung absichern. Die Forderung der Sicherheitsleistung steht im Ermessen der Behörde.

Tenor

Die Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 5155/21 wird hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 2 a) der Genehmigung vom 14. September 2021 angeordnet.

Im Übrigen werden der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

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