Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-07, 2 D 378/21.NE

2 D 378/21.NEVerwaltungsgericht07.04.2022

Regest

Bei der Prüfung, ob ein beschleunigtes Verfahren nach §§ 13b, 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB zulässig ist oder ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes eines Natura-2000-Gebietes bestehen, dürfen Abschwĭchungsmaßnahmen i. S. v. Art 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 378/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-07

Aktenzeichen: 2 D 378/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.2D378.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: BauGB § 13b, § 13a Abs. 1 Satz 5, § 1 Abs. 6 Nr. 7b; UmwRG § 2, § 3; BauGB § 13b, § 13a Abs. 1 Satz 5, § 1 Abs. 6 Nr. 7b

Leitsätze

Bei der Prüfung, ob ein beschleunigtes Verfahren nach §§ 13b, 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB zulässig ist oder ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes eines Natura-2000-Gebietes bestehen, dürfen Abschwĭchungsmaßnahmen i. S. v. Art 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan C. X1. Nr. 44 „An der alten L. “ der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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