Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-04-06, 6 B 334/22

6 B 334/22Verwaltungsgericht06.04.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Stadtmedizinaldirektorin, die sich gegen die ablehnende Entscheidung in einem Auswahlverfahren betreffend die Fachbereichsleitung in einem Gesundheitsamt wendet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 334/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-06

Aktenzeichen: 6 B 334/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0406.6B334.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO Art. 33 Abs. 2 GG, § 123

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Stadtmedizinaldirektorin, die sich gegen die ablehnende Entscheidung in einem Auswahlverfahren betreffend die Fachbereichsleitung in einem Gesundheitsamt wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.