Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-31, 9 B 159/22

9 B 159/22Verwaltungsgericht31.03.2022

Regest

Durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist sicherzustellen, dass nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert wird. Die den Verdacht begründenden Tatsachen sind von der zuständigen Behörde, etwa durch Fotos, zu dokumentieren. Die Annahme einer Bußgelderwartung oder einer Sanktionierung wegen einer Straftat setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Es müssen ein objektiver Pflichtverstoß und ein subjektiv schuldhaftes Verhalten einer im Betrieb verantwortlichen Person festgestellt werden können.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 B 159/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-31

Aktenzeichen: 9 B 159/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0331.9B159.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: VwGO § 123; LFGB § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3; GG Art. 12 Abs. 1

Leitsätze

Durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist sicherzustellen, dass nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert wird.

Die den Verdacht begründenden Tatsachen sind von der zuständigen Behörde, etwa durch Fotos, zu dokumentieren.

Die Annahme einer Bußgelderwartung oder einer Sanktionierung wegen einer Straftat setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Es müssen ein objektiver Pflichtverstoß und ein subjektiv schuldhaftes Verhalten einer im Betrieb verantwortlichen Person festgestellt werden können.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anordnung untersagt, die bei der amtlichen Kontrolle am 4. November 2021 in der Bäckereifiliale der Antragstellerin in der H. Straße 129 in E. festgestellten Mängel entsprechend der Ankündigung im Schreiben vom 8. Dezember 2021 im Internet auf der Seite www.lebensmitteltransparenz.nrw.de oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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