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19 A 2172/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-28, 19 A 2172/20
19 A 2172/20Verwaltungsgericht28.03.2022
1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen 2. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG.
Entscheidungsdatum: 2022-03-28
Aktenzeichen: 19 A 2172/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0328.19A2172.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; StAG § 10 Abs. 6
Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen
Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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