Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-28, 19 A 2172/20

19 A 2172/20Verwaltungsgericht28.03.2022

Regest

1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen 2. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2172/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-28

Aktenzeichen: 19 A 2172/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0328.19A2172.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; StAG § 10 Abs. 6

Leitsätze

  1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen

  2. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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