Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-24, 19 D 66/22.A

19 D 66/22.AVerwaltungsgericht24.03.2022

Regest

Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann keine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 D 66/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-24

Aktenzeichen: 19 D 66/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.19D66.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 83; VwGO § 58; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann keine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet.

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Senat verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.

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