Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-17, 6 E 145/22

6 E 145/22Verwaltungsgericht17.03.2022

Regest

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren gerichteten Verfahren. Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 145/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-17

Aktenzeichen: 6 E 145/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.6E145.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6

Leitsätze

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren gerichteten Verfahren.

Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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