Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-17, 19 B 56/22

19 B 56/22Verwaltungsgericht17.03.2022

Regest

Das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist dahin auszulegen, dass ein Schulwechsel während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 56/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-17

Aktenzeichen: 19 B 56/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.19B56.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs 1 S 3

Leitsätze

Das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist dahin auszulegen, dass ein Schulwechsel während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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