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19 B 1649/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-15, 19 B 1649/21
19 B 1649/21Verwaltungsgericht15.03.2022
Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 6 B 17.16 , juris, Rn. 30).
Entscheidungsdatum: 2022-03-15
Aktenzeichen: 19 B 1649/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0315.19B1649.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 43 Abs. 2 Satz 1; SchulG NRW § 50 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 123 Abs. 2; APO-GOSt § 9 Abs. 4; APO-GOSt § 47 Abs. 3
Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 6 B 17.16 , juris, Rn. 30).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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