Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-15, 19 B 1649/21

19 B 1649/21Verwaltungsgericht15.03.2022

Regest

Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 6 B 17.16 , juris, Rn. 30).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1649/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-15

Aktenzeichen: 19 B 1649/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0315.19B1649.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 43 Abs. 2 Satz 1; SchulG NRW § 50 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 123 Abs. 2; APO-GOSt § 9 Abs. 4; APO-GOSt § 47 Abs. 3

Leitsätze

Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 6 B 17.16 , juris, Rn. 30).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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