projekte
1 A 278/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-14, 1 A 278/22.A
1 A 278/22.AVerwaltungsgericht14.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: 1 A 278/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0314.1A278.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertete „Einspruch“ wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die hier angesichts der am 21. Dezember 2021 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 21. Januar 2022 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.