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18 B 242/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-11, 18 B 242/22
18 B 242/22Verwaltungsgericht11.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-11
Aktenzeichen: 18 B 242/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0311.18B242.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO; § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU; Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags vom 30. Juni 2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auszustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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