Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-10, 4 A 1033/20

4 A 1033/20Verwaltungsgericht10.03.2022

Regest

1. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1.7.2021 kann in Nordrhein-Westfalen an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. 2. Spielhallenbetreiber haben ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in einem Erlaubnisverfahren nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag geltend zu machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1033/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-10

Aktenzeichen: 4 A 1033/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.4A1033.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GlüStV § 24 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4

Leitsätze

    1. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1.7.2021 kann in Nordrhein-Westfalen an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden.
    1. Spielhallenbetreiber haben ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in einem Erlaubnisverfahren nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag geltend zu machen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert, soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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