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19 E 147/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-10, 19 E 147/22
19 E 147/22Verwaltungsgericht10.03.2022
§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 19 E 147/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19E147.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 55a; VwGO § 55d
§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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