Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-10, 19 E 147/22

19 E 147/22Verwaltungsgericht10.03.2022

Regest

§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 147/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-10

Aktenzeichen: 19 E 147/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19E147.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 55a; VwGO § 55d

Leitsätze

§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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