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1 A 2802/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-09, 1 A 2802/19
1 A 2802/19Verwaltungsgericht09.03.2022
Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass einem Soldaten, der aufgrund seines Dienstes in einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dort eine Kapitalabfindung erhalten und nicht an den Dienstherrn abgeführt hat, zeitlich unbegrenzt Ruhensbeträge von seinem Ruhegehalt abgezogen werden (Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 –, an die dem folgende Rechtsprechung des BVerwG und Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Entscheidungsdatum: 2022-03-09
Aktenzeichen: 1 A 2802/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0309.1A2802.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: SVG §55b Abs.3 Fassung: 21.4.1983; SVG §55b Abs.1 S.1 Fassung: 21.4.1983; GG Art.33 Abs.5; GG Art.3 Abs.1
Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass einem Soldaten, der aufgrund seines Dienstes in einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dort eine Kapitalabfindung erhalten und nicht an den Dienstherrn abgeführt hat, zeitlich unbegrenzt Ruhensbeträge von seinem Ruhegehalt abgezogen werden (Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 –, an die dem folgende Rechtsprechung des BVerwG und Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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