Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-03, 19 B 282/22

19 B 282/22Verwaltungsgericht03.03.2022

Regest

1. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW und § 53 Abs. 9 SchulG NRW verlangen für die Begründung einer Schulordnungsmaßnahme mehr als nur die Mitteilung, dass die Schulleiterin ihr Ermessen ausgeübt hat. 2. Formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall genügen den Begründungsanforderungen bei einer Ermessensermächtigung regelmäßig nicht, da deren Sinn und Zweck in der Regel ist, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 282/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-03

Aktenzeichen: 19 B 282/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0303.19B282.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; SchulG NRW § 53 Abs. 9; VwVfG NRW § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3; VwVfG NRW § 40

Leitsätze

    1. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW und § 53 Abs. 9 SchulG NRW verlangen für die Begründung einer Schulordnungsmaßnahme mehr als nur die Mitteilung, dass die Schulleiterin ihr Ermessen ausgeübt hat.
    1. Formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall genügen den Begründungsanforderungen bei einer Ermessensermächtigung regelmäßig nicht, da deren Sinn und Zweck in der Regel ist, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Februar 2022 gegen den Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule E. vom 16. Februar 2022 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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