Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-03-02, 6 B 850/21

6 B 850/21Verwaltungsgericht02.03.2022

Regest

Erfolgreicher Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit kann, wenn der Dienstherr die Verlängerung der Probezeit aufgehoben hat, nicht gleichwohl auf das im Verlängerungszeitraum gezeigte Leistungsbild gestützt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 850/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-02

Aktenzeichen: 6 B 850/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0302.6B850.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LVOPol § 5 Abs. 2 Satz 1; LVOPol § 5 Abs. 7 Satz 1

Leitsätze

Erfolgreicher Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit kann, wenn der Dienstherr die Verlängerung der Probezeit aufgehoben hat, nicht gleichwohl auf das im Verlängerungszeitraum gezeigte Leistungsbild gestützt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 4381/20 - gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums S. vom 29. Oktober 2020 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

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