Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-23, 2 E 1017/21

2 E 1017/21Verwaltungsgericht23.02.2022

Regest

Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder –mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war. Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 E 1017/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-23

Aktenzeichen: 2 E 1017/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.2E1017.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 1

Leitsätze

Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder –mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war.

Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

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