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2 E 1017/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-23, 2 E 1017/21
2 E 1017/21Verwaltungsgericht23.02.2022
Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder –mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war. Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins.
Entscheidungsdatum: 2022-02-23
Aktenzeichen: 2 E 1017/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.2E1017.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 1
Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder –mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war.
Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
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