Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-23, 19 A 279/21

19 A 279/21Verwaltungsgericht23.02.2022

Regest

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG eines nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtehelich geborenen Kindes eines deutschen Vaters kann wegfallen, wenn dem Kind das zum 20. August 2021 neugeschaffene Erklärungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zusteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 279/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-23

Aktenzeichen: 19 A 279/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.19A279.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; StAG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StAG § 5 Abs. 4; StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3

Leitsätze

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG eines nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtehelich geborenen Kindes eines deutschen Vaters kann wegfallen, wenn dem Kind das zum 20. August 2021 neugeschaffene Erklärungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zusteht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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