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19 A 279/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-23, 19 A 279/21
19 A 279/21Verwaltungsgericht23.02.2022
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG eines nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtehelich geborenen Kindes eines deutschen Vaters kann wegfallen, wenn dem Kind das zum 20. August 2021 neugeschaffene Erklärungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zusteht.
Entscheidungsdatum: 2022-02-23
Aktenzeichen: 19 A 279/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.19A279.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; StAG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StAG § 5 Abs. 4; StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG eines nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichtehelich geborenen Kindes eines deutschen Vaters kann wegfallen, wenn dem Kind das zum 20. August 2021 neugeschaffene Erklärungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG zusteht.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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