Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-22, 2 D 202/21.NE

2 D 202/21.NEVerwaltungsgericht22.02.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 202/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-22

Aktenzeichen: 2 D 202/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0222.2D202.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 20/45 "D.-------straße " der Stadt L. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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