Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-22, 2 A 2940/21

2 A 2940/21Verwaltungsgericht22.02.2022

Regest

Es gehört auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (weiterhin) zu den elementaren Sorgfaltspflichten nicht nur eines Anwalts, nur solche Schriftstücke zu signieren, die man zuvor inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Auch eine angebliche Einzelanweisung, die Begründung des Zulassungsantrags an das OVG und nicht an das VG zu senden, ändert nichts daran, dass der Rechtsanwalt in zurechenbarer Weise die fehlerhafte Versendung an das unzuständige Gericht verursacht, wenn sich die richtige Adressierung nicht aus dem von ihm unterschriebenen bzw. signierten Schriftsatz ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 2940/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-22

Aktenzeichen: 2 A 2940/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0222.2A2940.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: VwGO § 60; VwGO § 124a Abs. 4 Satze 4; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 5; ZPO § 51 Abs. 2; ZPO § 85

Leitsätze

Es gehört auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (weiterhin) zu den elementaren Sorgfaltspflichten nicht nur eines Anwalts, nur solche Schriftstücke zu signieren, die man zuvor inhaltlich zur Kenntnis genommen hat.

Auch eine angebliche Einzelanweisung, die Begründung des Zulassungsantrags an das OVG und nicht an das VG zu senden, ändert nichts daran, dass der Rechtsanwalt in zurechenbarer Weise die fehlerhafte Versendung an das unzuständige Gericht verursacht, wenn sich die richtige Adressierung nicht aus dem von ihm unterschriebenen bzw. signierten Schriftsatz ergibt.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

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