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9 A 361/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-21, 9 A 361/18
9 A 361/18Verwaltungsgericht21.02.2022
Gegenstand einer Feststellungsklage kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch ein streitiges Rechtsverhältnis sein, an dem der die Feststellung begehrende Kläger nicht unmittelbar beteiligt ist. Die Frage, ob der Verantwortliche eines Labors im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB Grund zu der Annahme hat, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Auch bei sog. Freigabeuntersuchungen, bei denen das Inverkehrbringen eines Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht wird, besteht grundsätzlich eine Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB. Die in § 44 Abs. 4a LFGB normierte Meldepflicht der Labore verstößt nicht gegen europäisches Recht. Eine vollständige Harmonisierung im Bereich der Meldepflichten über nicht sichere Lebensmittel hat die VO (EG) Nr. 178/2002 nicht bewirkt. Mit der Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Behörde durch den Laborverantwortlichen wird von dem Labor nicht die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangt.
Entscheidungsdatum: 2022-02-21
Aktenzeichen: 9 A 361/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.9A361.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Normen: VwGO § 43; LFGB § 44 Abs. 4a; VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 14 Abs. 1; VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 19; GG Art. 12; GG Art. 2 Abs. 1
Gegenstand einer Feststellungsklage kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch ein streitiges Rechtsverhältnis sein, an dem der die Feststellung begehrende Kläger nicht unmittelbar beteiligt ist.
Die Frage, ob der Verantwortliche eines Labors im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB Grund zu der Annahme hat, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten.
Auch bei sog. Freigabeuntersuchungen, bei denen das Inverkehrbringen eines Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht wird, besteht grundsätzlich eine Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB.
Die in § 44 Abs. 4a LFGB normierte Meldepflicht der Labore verstößt nicht gegen europäisches Recht.
Eine vollständige Harmonisierung im Bereich der Meldepflichten über nicht sichere Lebensmittel hat die VO (EG) Nr. 178/2002 nicht bewirkt.
Mit der Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Behörde durch den Laborverantwortlichen wird von dem Labor nicht die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verlangt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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