Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-21, 6 B 1439/21

6 B 1439/21Verwaltungsgericht21.02.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Entlassungsverfahren. Für die Berechnung der Mindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses und nicht die der tatsächlichen Dienstleistung maßgeblich.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1439/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-21

Aktenzeichen: 6 B 1439/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.6B1439.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 28 Abs. 2; BeamtStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; LBeamtVG NRW § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Entlassungsverfahren.

Für die Berechnung der Mindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses und nicht die der tatsächlichen Dienstleistung maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

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