Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-21, 6 B 1405/21

6 B 1405/21Verwaltungsgericht21.02.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit dem Beigeladenen begehrt. Bei einer Konkurrenz von einem Versetzungs-/Umsetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber fehlt regelmäßig der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1405/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-21

Aktenzeichen: 6 B 1405/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.6B1405.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit dem Beigeladenen begehrt.

Bei einer Konkurrenz von einem Versetzungs-/Umsetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber fehlt regelmäßig der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro

festgesetzt.

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