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6 B 1405/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-21, 6 B 1405/21
6 B 1405/21Verwaltungsgericht21.02.2022
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit dem Beigeladenen begehrt. Bei einer Konkurrenz von einem Versetzungs-/Umsetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber fehlt regelmäßig der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.
Entscheidungsdatum: 2022-02-21
Aktenzeichen: 6 B 1405/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.6B1405.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, der mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung die vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit dem Beigeladenen begehrt.
Bei einer Konkurrenz von einem Versetzungs-/Umsetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber fehlt regelmäßig der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro
festgesetzt.
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