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1 A 248/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-21, 1 A 248/22.A
1 A 248/22.AVerwaltungsgericht21.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-21
Aktenzeichen: 1 A 248/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.1A248.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. aus L. wird unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (27. Dezember 2021) mit Ablauf des 27. Januar 2022 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.
Mit der Antragsschrift vom 21. Januar 2022 legen die Klägerinnen einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – auf die sich die Klägerinnen allein berufen – setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der die Klägerinnen nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennen, nicht im Ansatz. Soweit die Klägerinnen sich weiteren Vortrag vorbehalten haben, ist ein solcher bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Klägerinnen in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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