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1 A 348/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-16, 1 A 348/22
1 A 348/22Verwaltungsgericht16.02.2022
Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen.
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 1 A 348/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.1A348.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO §152a; GG Art.103 Abs.1; VwGO §108 Abs.2
Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
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