Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-16, 1 A 348/22

1 A 348/22Verwaltungsgericht16.02.2022

Regest

Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 348/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-16

Aktenzeichen: 1 A 348/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.1A348.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: VwGO §152a; GG Art.103 Abs.1; VwGO §108 Abs.2

Leitsätze

Eine (hier mit der Anhörungsrüge geltend gemachte) Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht fünf Monate nach Übermittlung der Erwiderungsschrift über den Zulassungsantrag des Klägers entscheidet, ohne dies vorher anzukündigen.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

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