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19 B 2004/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-16, 19 B 2004/21
19 B 2004/21Verwaltungsgericht16.02.2022
1. Besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für die Aufnahme eines Schülers in die Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang nach § 16 Abs. 5 SchulG NRW ist nach § 3 Abs. 1 APO-GOSt die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. 2. 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I enthält eine zwingende zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8.
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 19 B 2004/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.19B2004.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 8; APO-S I § 13 Abs. 3 Satz 2
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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