Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-16, 19 B 2004/21

19 B 2004/21Verwaltungsgericht16.02.2022

Regest

1. Besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für die Aufnahme eines Schülers in die Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang nach § 16 Abs. 5 SchulG NRW ist nach § 3 Abs. 1 APO-GOSt die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. 2. 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I enthält eine zwingende zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 2004/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-16

Aktenzeichen: 19 B 2004/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.19B2004.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 8; APO-S I § 13 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

    1. Besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für die Aufnahme eines Schülers in die Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang nach § 16 Abs. 5 SchulG NRW ist nach § 3 Abs. 1 APO-GOSt die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
    1. 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I enthält eine zwingende zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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