projekte
4 E 802/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-15, 4 E 802/21
4 E 802/21Verwaltungsgericht15.02.2022
1. Der Gesetzgeber hat die gerichtliche Überprüfung der von den Standesämtern nach dem Personenstandsgesetz vorzunehmenden Amtshandlungen umfassend bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit konzentriert. 2. Zu den Amtshandlungen im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG zählt jede auf personenstandsrechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeit des Standesamtes, bezogen auf die ein „Beteiligter“ einen Rechtsanspruch geltend macht. Hierzu gehört auch die Erteilung von Personenstandsurkunden auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 PStG. 3. Für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 62 Abs. 1 PStG vorliegen, ob das mit der Klage geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht und ob zur Klärung dieser letzten Frage eine Feststellungsklage im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen ist. Rechtswegzuweisungen beziehen sich grundsätzlich auf bestimmte Rechtsmaterien – hier die Pflicht des Standesamtes zur Erteilung von Personenstandsurkunden – und differenzieren nicht nach Klagetypen.
Entscheidungsdatum: 2022-02-15
Aktenzeichen: 4 E 802/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0215.4E802.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: PStG § 49 Abs. 1; PStG § 50 Abs. 1 Satz 1; PStG § 62 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bonn durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2.9.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.