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9 A 3619/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-09, 9 A 3619/20
9 A 3619/20Verwaltungsgericht09.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-09
Aktenzeichen: 9 A 3619/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0209.9A3619.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 119,- Euro festgesetzt.
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