Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-06, 15 A 1142/20

15 A 1142/20Verwaltungsgericht06.02.2022

Regest

1. Soweit § 7 Abs. 1b Satz 2 BAföG vorsieht, dass der Bachelorstudiengang „durch Studien- oder Prüfungsordnung“ vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert sein muss, lässt sich daraus ein Erfordernis einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung nicht ableiten, weil die vollständige Integration auch durch eigenständige Ordnungen für den Bachelor- und den Staatsexamensstudiengang gewährleistet werden kann. 2. Mit dem neu eingeführten Absatz 1b des § 7 BAföG hat der Gesetzgeber explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen für einen Staatsexamensstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs Ausbildungsförderung geleistet wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG geschlossen werden könnte. 3. Dem Gesetzgeber steht bei der rechtlichen Gestaltung der Ausbildungsförderung sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf ihre Art und Weise ein großer Spielraum zu. Das gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach Ausschöpfung des Grundanspruchs ausnahmsweise eine weitere Ausbildungsförderung gewährt werden soll. 4. Endet die Förderfähigkeit des Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses in einem von der Hochschule parallel angebotenen deutsch-französischen Bachelorstudiengang, kommt eine Anwendung der die Förderungshöchstdauer verlängernden Vorschrift des § 5a Satz 1 BAföG aus gesetzessystematischen Gründen - für beide Studiengänge - nicht mehr in Betracht. Bei einem nicht mehr förderfähigen Studium scheidet eine Förderung jenseits der Höchstdauer von vornherein aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 1142/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-06

Aktenzeichen: 15 A 1142/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0206.15A1142.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: BAföG § 7 Abs. 1b; BAföG § 7 Abs. 1a; BAföG § 7 Abs. 2 Satz 2; BAföG § 5a

Leitsätze

    1. Soweit § 7 Abs. 1b Satz 2 BAföG vorsieht, dass der Bachelorstudiengang „durch Studien- oder Prüfungsordnung“ vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert sein muss, lässt sich daraus ein Erfordernis einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung nicht ableiten, weil die vollständige Integration auch durch eigenständige Ordnungen für den Bachelor- und den Staatsexamensstudiengang gewährleistet werden kann.
    1. Mit dem neu eingeführten Absatz 1b des § 7 BAföG hat der Gesetzgeber explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen für einen Staatsexamensstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs Ausbildungsförderung geleistet wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG geschlossen werden könnte.
    1. Dem Gesetzgeber steht bei der rechtlichen Gestaltung der Ausbildungsförderung sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf ihre Art und Weise ein großer Spielraum zu. Das gilt auch für die Ausgestaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach Ausschöpfung des Grundanspruchs ausnahmsweise eine weitere Ausbildungsförderung gewährt werden soll.
    1. Endet die Förderfähigkeit des Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses in einem von der Hochschule parallel angebotenen deutsch-französischen Bachelorstudiengang, kommt eine Anwendung der die Förderungshöchstdauer verlängernden Vorschrift des § 5a Satz 1 BAföG aus gesetzessystematischen Gründen - für beide Studiengänge - nicht mehr in Betracht. Bei einem nicht mehr förderfähigen Studium scheidet eine Förderung jenseits der Höchstdauer von vornherein aus.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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