Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-03, 6 E 935/21

6 E 935/21Verwaltungsgericht03.02.2022

Regest

Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Verfahren. Bei diesen in einer Klage geltend gemachten Begehren handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG ist, soweit es das Grundgehalt betrifft, nicht auf das jeweilige Endgrundgehalt abzustellen, sondern auf das Grundgehalt, das sich unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Antragsteller geltenden Erfahrungsstufe ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 935/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 6 E 935/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.6E935.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 6; GKG § 39 Abs. 1

Leitsätze

Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Verfahren.

Bei diesen in einer Klage geltend gemachten Begehren handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.

Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG ist, soweit es das Grundgehalt betrifft, nicht auf das jeweilige Endgrundgehalt abzustellen, sondern auf das Grundgehalt, das sich unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Antragsteller geltenden Erfahrungsstufe ergibt.

Tenor

Der Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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