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20 D 122/20.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-03, 20 D 122/20.AK
20 D 122/20.AKVerwaltungsgericht03.02.2022
1. Geeignet als Rückhalteflächen im Sinne von § 77 Abs. 2 WHG sind grundsätzlich solche Flächen, bei denen keine erheblichen Substanzbeeinträchtigungen oder sonstigen Eigentumsverluste eintreten würden. Es scheiden damit regelmäßig vor allem solche Flächen aus, die eine schutzwürdige Bebauung aufweisen oder die ihrer aktuellen schutzwürdigen Nutzung, verbunden mit einer wesentlichen und erheblichen Beeinträchtigung sonstigen Eigentums, dauerhaft entzogen würden. 2. 77 Abs. 2 WHG gilt auch für faktische Überschwemmungsgebiete, die weder förmlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden. 3. Eine zeitliche Eingrenzung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "frühere" lässt sich dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 WHG nicht entnehmen. Damit ist notwendig, aber auch ausreichend, dass es sich bei den Flächen um solche Gebiete handelt, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als Überschwemmungsgebiete zur Verfügung standen. 4. Bei § 77 Abs. 2 WHG handelt es sich um eine nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG bei einem Gewässerausbau zu beachtende Vorgabe aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Allein die Tatsache, dass im Rahmen ihrer Anwendung auch eine abwägende Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite zu treffen ist, führt nicht dazu, dass es sich um eine typische planerische Abwägung handelt. Vielmehr eröffnet erst die Feststellung, dass die vorgesehene Planung nach § 77 Abs. 2 WHG zulässig ist, in einem nächsten Schritt die eigentliche planerische Abwägung. 5. Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG jedenfalls dann, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen.
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 20 D 122/20.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0203.20D122.20AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwVfG NRW §§ 72 ff.; WHG § 27 Abs. 2 Nr. 2,; WHG § 77 Abs. 2; WHG § 68 Abs. 1; WHG § 68 Abs. 3; WRRL Art. 4 Abs. 1; UVPG § 6; UmwRG § 2 Abs. 1 Satz 1; UmwRG § 3 Abs. 1; UmwRG § 3 Abs. 3
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 25. Mai 2020 zum Bau der Hochwasserschutzanlage I. S. in E. -I1. zwischen S1. -km 723,9 und 728,9 rechtes Ufer ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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