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9 A 147/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-02, 9 A 147/21
9 A 147/21Verwaltungsgericht02.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-02
Aktenzeichen: 9 A 147/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0202.9A147.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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