Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-02-01, 6 B 1219/21

6 B 1219/21Verwaltungsgericht01.02.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Oberbrandmeisters, der sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Entscheidend für die Zulässigkeit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten nach Aktenlage ist, ob dem beauftragten Amtsarzt ohne (weitere) Untersuchung des Beamten ausreichende Erkenntnisse zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung stehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1219/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-01

Aktenzeichen: 6 B 1219/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0201.6B1219.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1; LBG NRW § 34

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Oberbrandmeisters, der sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten nach Aktenlage ist, ob dem beauftragten Amtsarzt ohne (weitere) Untersuchung des Beamten ausreichende Erkenntnisse zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

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